Da die Beschwerde ohnehin als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, kann offen bleiben, ob sich die Beschwerdeführer korrekt als Privatkläger i.S.v. Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO konstituiert haben und ihnen damit im vorliegenden Verfahren Parteistellung zukommt. Diese Eintretensfrage kann daher offen gelassen werden.