141 Abs. 5 StPO. Entsprechend hat bereits die Staatsanwaltschaft als Verfahrensleitung die Pflicht, Aufzeichnungen von unverwertbaren Beweisen aus den Akten zu entfernen. Lehnt sie einen entsprechenden Antrag eines Verfahrensbeteiligten ab oder bleibt sie untätig, nachdem ein solcher gestellt worden ist, kann der Betroffene Beschwerde nach Art. 393 StPO erheben. Die Beschwerdeinstanz muss sich dann mit der Frage der Beweisverwertbarkeit auseinandersetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_534/2018 vom 21. Februar 2019 E. 3.3.1). Der Ausschlussgrund von Art.