Ein Rechtsnachteil i.S.v. Art. 394 lit. b StPO wird etwa zu bejahen sein, wenn die Einvernahme eines todkranken oder hochbetagten Zeugen verweigert wird oder sich der Zeuge anschickt, endgültig oder für längere Zeit in ein fernes Land zu reisen, die Sektion einer Leiche abgelehnt wird sowie wenn der Gegenstand einer Expertise später nicht mehr vorhanden ist (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 394 StPO). -5-