Entscheide der Staatsanwaltschaft über die Ablehnung von Beweisanträgen sind nicht selbständig anfechtbar, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 318 Abs. 3, Art. 380 und Art. 394 lit. b StPO). Die Interessen eines Antragstellers sind auch mit der Möglichkeit einer kantonalen Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ausreichend gewahrt; in deren Rahmen können beweisrechtliche Rügen erhoben werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1158/2016 vom 21. April 2017 E. 2.1).