3.7. Die Beschuldigten verzichteten am 20. Januar 2022 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Baden. 3.8. Am 10. Februar 2022 hielten die Beschwerdeführer vollumfänglich an ihren beschwerdeweise gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Vorliegend ist einzig umstritten, ob die drei Protokolle der Befragungen vom 2. Juni 2021 und 19. August 2021 zufolge Verletzung der Teilnahmerechte der Beschwerdeführer einem Beweisverwertungsverbot unterstehen und folglich aus dem Recht zu weisen bzw. ob die Befragungen zu wiederholen sind.