3.4. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.5. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2022 beantragten die Beschuldigten die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer, unter solidarischer Haftbarkeit. -4- 3.6. Die Staatsanwaltschaft Baden verzichtete am 13. Januar 2022 auf die Einreichung einer Stellungnahme und verwies auf ihre bisherigen Ausführungen.