Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST zu Lasten der Beschuldigten, eventualiter zu Lasten der Staatskasse." 3.2. Am 13. Dezember 2021 leisteten die Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau für allfällige Kosten eingeforderte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00. 3.3. Am 14. Dezember 2021 liessen sich die Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Verurkundung der am 23. November 2021 ergangenen Einstellungsverfügungen gegen die Beschuldigten vernehmen.