"1. Es sei in Aufhebung der Verfügung der StA Baden vom 08.11.2021, Ziff. 3, festzustellen, dass die 3 Protokolle der 3 Beschuldigten D., E. und F. vom 20.05.2021, 02.06.2021 und 19.08.2021, zufolge Verletzung der Teilnahmerechte der Privat- und Strafkläger (Beschwerdeführer) dem Beweisverwertungsverbot unterstehen und folglich aus dem Recht zu weisen seien. 2. Es seien in Aufhebung der Verfügung der StA Baden vom 08.11.2021, Ziff. 4, die Befragungen der 3 Beschuldigten D., E. und F. allenfalls zu wiederholen.