4. Der Antrag, die Befragungen der drei Beschuldigten D., E. und F. allenfalls zu wiederholen, wird abgelehnt. 5. Von den Beweisofferten (Aktenbeizug) wird Vormerk genommen. Die Akten VZ.2021.4 und WBE.2021.237 werden nicht beigezogen. -3- 6. Für diese Verfügung sind keine Kosten entstanden." 3. 3.1. Gegen diese ihnen am 9. November 2021 zugestellte Verfügung erhoben die Beschwerdeführer am 19. November 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: