Sie beantragten insbesondere die Aufrechterhaltung des Strafverfahrens und dessen Sistierung bis zum rechtskräftigen Abschluss der parallelen Gerichtsverfahren vor dem Bezirksgericht Baden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Daneben stellten die Beschwerdeführer einen Aktenentfernungsantrag und weitere Anträge. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Baden erliess am 8. November 2021 die nachfolgende Verfügung: "1. Der Antrag, das Strafverfahren aufrechtzuerhalten, d.h. von einer Verfahrenseinstellung Abstand zu nehmen, wird abgelehnt.