Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.349 / ik (STA.2014.4941) Art. 301 Entscheid vom 13. September 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer 1 […] Beschwerde- B._____, führer 2 […] Beschwerde- C._____, führerin 3 […] 1, 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter 1 D._____, […] Beschuldigte 2 E. _____, […] 1 und 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Krebs, […] Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 8. November 2021 gegenstand in der Strafsache gegen D. und E. -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte gegen D. (nachfolgend: Beschuldigter 1) und E. (nachfolgend: Beschuldigte 2) sowie F. eine Strafuntersuchung wegen des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs sowie der Sachbeschädi- gung. 2. 2.1. Mit Parteimitteilung vom 22. September 2021 hielt die Staatsanwaltschaft Baden fest, dass sie beabsichtige, die Strafverfahren gegen die drei Be- schuldigten einzustellen. Allfällige Beweisanträge seien innerhalb von 10 Tagen seit Zustellung dieser Mitteilung einzureichen. Am 4. November 2021 nahmen A., B. und C. (nachfolgend: Beschwerdeführer) diesbezüg- lich Stellung. Sie beantragten insbesondere die Aufrechterhaltung des Strafverfahrens und dessen Sistierung bis zum rechtskräftigen Abschluss der parallelen Gerichtsverfahren vor dem Bezirksgericht Baden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Daneben stellten die Beschwer- deführer einen Aktenentfernungsantrag und weitere Anträge. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Baden erliess am 8. November 2021 die nachfol- gende Verfügung: "1. Der Antrag, das Strafverfahren aufrechtzuerhalten, d.h. von einer Verfah- renseinstellung Abstand zu nehmen, wird abgelehnt. 2. Der Antrag, das Strafverfahren sei sistiert zu bleiben, bis die parallelen Gerichtsverfahren (Bezirksgericht Baden und Verwaltungsgericht des Kantons Aargau) rechtskräftig abgeschlossen sind, wird abgelehnt. 3. Der Antrag, es sei festzustellen, dass die drei Protokolle der drei Beschul- digten D., E. und F. vom 20.04.2021, 02.06.2021 und 19.08.2021 zufolge Verletzung der Teilnahmerechte der Privat- und Strafkläger dem Beweis- verwertungsverbot unterstehen, wird abgelehnt, und die drei Protokolle werden nicht aus dem Recht gewiesen. 4. Der Antrag, die Befragungen der drei Beschuldigten D., E. und F. allenfalls zu wiederholen, wird abgelehnt. 5. Von den Beweisofferten (Aktenbeizug) wird Vormerk genommen. Die Ak- ten VZ.2021.4 und WBE.2021.237 werden nicht beigezogen. -3- 6. Für diese Verfügung sind keine Kosten entstanden." 3. 3.1. Gegen diese ihnen am 9. November 2021 zugestellte Verfügung erhoben die Beschwerdeführer am 19. November 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit fol- genden Anträgen: "1. Es sei in Aufhebung der Verfügung der StA Baden vom 08.11.2021, Ziff. 3, festzustellen, dass die 3 Protokolle der 3 Beschuldigten D., E. und F. vom 20.05.2021, 02.06.2021 und 19.08.2021, zufolge Verletzung der Teilnah- merechte der Privat- und Strafkläger (Beschwerdeführer) dem Beweisver- wertungsverbot unterstehen und folglich aus dem Recht zu weisen seien. 2. Es seien in Aufhebung der Verfügung der StA Baden vom 08.11.2021, Ziff. 4, die Befragungen der 3 Beschuldigten D., E. und F. allenfalls zu wie- derholen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST zu Lasten der Beschuldigten, eventualiter zu Lasten der Staatskasse." 3.2. Am 13. Dezember 2021 leisteten die Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau für allfällige Kosten ein- geforderte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00. 3.3. Am 14. Dezember 2021 liessen sich die Beschwerdeführer unter gleichzei- tiger Verurkundung der am 23. November 2021 ergangenen Einstellungs- verfügungen gegen die Beschuldigten vernehmen. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.5. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2022 beantragten die Beschuldigten die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- führer, unter solidarischer Haftbarkeit. -4- 3.6. Die Staatsanwaltschaft Baden verzichtete am 13. Januar 2022 auf die Ein- reichung einer Stellungnahme und verwies auf ihre bisherigen Ausführun- gen. 3.7. Die Beschuldigten verzichteten am 20. Januar 2022 auf eine Vernehmlas- sung zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Baden. 3.8. Am 10. Februar 2022 hielten die Beschwerdeführer vollumfänglich an ihren beschwerdeweise gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Vorliegend ist einzig umstritten, ob die drei Protokolle der Befragungen vom 2. Juni 2021 und 19. August 2021 zufolge Verletzung der Teilnahme- rechte der Beschwerdeführer einem Beweisverwertungsverbot unterstehen und folglich aus dem Recht zu weisen bzw. ob die Befragungen zu wieder- holen sind. 1.2. Zunächst machen die Beschwerdeführer geltend, die Befragungen der drei Beschuldigten seien zu wiederholen. Entscheide der Staatsanwaltschaft über die Ablehnung von Beweisanträ- gen sind nicht selbständig anfechtbar, wenn der Antrag ohne Rechtsnach- teil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 318 Abs. 3, Art. 380 und Art. 394 lit. b StPO). Die Interessen eines Antragstel- lers sind auch mit der Möglichkeit einer kantonalen Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ausreichend gewahrt; in deren Rahmen können be- weisrechtliche Rügen erhoben werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1158/2016 vom 21. April 2017 E. 2.1). Ein Rechtsnachteil liegt nament- lich vor, wenn die Beweisabnahme keinen Aufschub duldet, da andernfalls ein definitiver Beweismittelverlust droht (Urteil des Bundesgerichts 1B_73/2014 vom 21. Mai 2014 E. 1.4). Ein Rechtsnachteil i.S.v. Art. 394 lit. b StPO wird etwa zu bejahen sein, wenn die Einvernahme eines tod- kranken oder hochbetagten Zeugen verweigert wird oder sich der Zeuge anschickt, endgültig oder für längere Zeit in ein fernes Land zu reisen, die Sektion einer Leiche abgelehnt wird sowie wenn der Gegenstand einer Ex- pertise später nicht mehr vorhanden ist (PATRICK GUIDON, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 394 StPO). -5- Die Beschwerdeführer legen vorliegend nicht dar und es geht auch aus den Akten nicht hervor, welcher Rechtsnachteil ihnen entstehen würde, wenn sie diesen Beweisantrag erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ge- gen die Einstellungsverfügungen vorbringen würden. Demnach ist auf den Antrag nicht einzutreten. 1.3. 1.3.1. Sodann machen die Beschwerdeführer geltend, die Protokolle der drei Be- fragungen der Beschuldigten vom 2. Juni 2021 und 19. August 2021 seien zufolge Verletzung ihrer Teilnahmerechte aus dem Recht zu weisen. 1.3.2. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Dazu zählen auch Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Ablehnung von Ak- tenentfernungsgesuchen. Für die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO ist anders als für die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nicht vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei durch die Ablehnung des Aktenentfernungsgesuches einen nicht leicht wie- der gutzumachenden Nachteil erleidet (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2). Nach Art. 141 Abs. 5 StPO sind die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Diese Pflicht zur Entfernung unverwertbarer Beweise trifft die jeweilige Verfahrensleitung von Amtes wegen. Ist ein Verfahrensbetei- ligter der Ansicht, ein Beweismittel unterliege einem Verwertungsverbot, so kann er bei der Verfahrensleitung die Entfernung aus den Akten verlangen. Dass unverwertbare Beweise dem Sachgericht nach Möglichkeit vorenthal- ten werden sollen, ist gerade der Zweck von Art. 141 Abs. 5 StPO. Entspre- chend hat bereits die Staatsanwaltschaft als Verfahrensleitung die Pflicht, Aufzeichnungen von unverwertbaren Beweisen aus den Akten zu entfer- nen. Lehnt sie einen entsprechenden Antrag eines Verfahrensbeteiligten ab oder bleibt sie untätig, nachdem ein solcher gestellt worden ist, kann der Betroffene Beschwerde nach Art. 393 StPO erheben. Die Beschwer- deinstanz muss sich dann mit der Frage der Beweisverwertbarkeit ausei- nandersetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_534/2018 vom 21. Februar 2019 E. 3.3.1). Der Ausschlussgrund von Art. 394 lit. b StPO ist in diesen Fällen nicht einschlägig, beschlägt doch die auf die Entfernung von Akten gerichtete Beschwerde nicht die Frage, ob ein bestimmtes Beweismittel er- hoben werden soll, sondern inwiefern die Beweiserhebung rechtmässig durchgeführt wurde (BGE 143 IV 475 E. 2.4). Demnach ist die vorliegende Beschwerde zulässig. -6- Da die Beschwerde ohnehin als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, kann offen bleiben, ob sich die Beschwerdeführer korrekt als Privatklä- ger i.S.v. Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO konstituiert haben und ihnen damit im vorliegenden Verfahren Parteistellung zukommt. Diese Eintretensfrage kann daher offen gelassen werden. 1.3.3. Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des an- gefochtenen Entscheids voraus. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids grundsätzlich noch gegeben bzw. aktuell sein (VIK- TOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Auflage 2020, N 13 zu Art. 382 StPO). Fällt die Aktualität nach- träglich weg, kommt es zur Abschreibung der Beschwerde (MARTIN ZIEG- LER/STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Auflage 2014, N 2 zu Art. 382 StPO; PATRICK GUIDON, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 554). Am 23. November 2021 erliess die Staatsanwaltschaft Baden drei Einstel- lungsverfügungen gegen die Beschuldigten (Beilagen 1 bis 3 zum Schrei- ben vom 14. Dezember 2021), gegen welche die Beschwerdeführer Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau erhoben. Die Protokolle können folglich der in der Sa- che entscheidenden Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nicht mehr vorenthalten werden (vgl. E. 1.3.2 hiervor). Die Beschwerdeführer müssen ihre Rügen betreffend die Verwertbarkeit der Protokolle der Befragungen der Beschuldigten vom 2. Juni 2021 und 19. August 2021 im Rahmen der Beschwerden gegen die nunmehr erlas- senen Einstellungsverfügungen vorbringen. Im Übrigen haben die Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau bereits Be- schwerde gegen die drei Einstellungsverfügungen erhoben (vgl. SBK.2021.373, SBK.2021.374 und SBK.2021.375). Das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer an der Behand- lung der Beschwerde ist somit im Laufe des Beschwerdeverfahrens nach der Beschwerdeerhebung weggefallen. Demgemäss ist das Verfahren zu- folge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abzuschreiben. 2. 2.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Bei der Gegen- -7- standslosigkeit eines Rechtsmittelverfahrens ist in Bezug auf die Kosten- tragungspflicht zu unterscheiden, ob sie bereits im Zeitpunkt des Rechts- mittels vor der Hängigkeit des Rechtsmittelverfahrens feststand oder erst nach Ergreifung des Rechtsmittels während der Hängigkeit des Rechtsmit- tels eingetreten ist. Im ersten Fall ergeht i.d.R. ein Nichteintretensent- scheid, wofür diejenige Partei die Verfahrenskosten zu tragen hat, die das Rechtsmittel ergriffen hat. Im zweiten Fall ist über die Verfahrenskosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledi- gungsgrundes zu entscheiden. Bei der Beurteilung der Kostenfolgen ist in erster Line auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen, ohne unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im Ein- zelnen zu prüfen. Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen. Danach wird jene Partei kostenpflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfah- ren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist. Die Rege- lung bezweckt, diejenigen, die in guten Treuen Beschwerde erhoben ha- ben, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihnen dies anzulasten wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 14 zu Art. 428 StPO). 2.2. 2.2.1. 2.2.1.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwe- send zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Bei Be- weiserhebungen, die von der Polizei durchgeführt werden, ist zu differen- zieren: Führt die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Beweiserhebun- gen gestützt auf einen Auftrag der Staatsanwaltschaft durch (Art. 312 StPO), gelten die gleichen Regelungen wie für die Beweiserhebungen, wel- che die Staatsanwaltschaft selbst durchführt. Erhebt die Polizei Beweise im polizeilichen Ermittlungsverfahren (Art. 306 StPO), haben die Parteien grundsätzlich keine Teilnahmerechte (W OLFGANG WOHLERS in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 147 StPO). 2.2.1.2. Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestim- mungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war. Werden selbstständige poli- zeiliche Ermittlungen vorgenommen, obschon die Untersuchung bereits er- -8- öffnet wurde oder hätte eröffnet werden müssen, kann es dementspre- chend zur Missachtung von Parteirechten kommen (NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung (StPO), 3. Aufl. 2020, N. 2a zu Art. 309 StPO). Art. 147 Abs. 4 StPO gilt auch für die Privatklägerschaft, die dann negativ betroffen ist, wenn sie aufgrund der Verwertung des Beweises mit ihrer Straf- oder Zivilklage un- terliegt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn sich eine Einstellungs- verfügung auf Beweise stützt, die unter Verletzung des Teilhaberechts der Privatklägerschaft erhoben worden sind (W OHLERS, a.a.O., N. 10 zu Art. 147 StPO). Bei der Überprüfung der Verwertbarkeit ist allerdings eine gewisse Zurück- haltung geboten, da der definitive Entscheid über gesetzliche Beweisver- wertungsverbote (Art. 140 f. StPO) nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich der zuständigen Verfahrensleitung bzw. dem erkennenden Sachrichter im Rahmen des Endentscheids obliegt. Lässt sich die Unver- wertbarkeit der umstrittenen Aktenstücke bei einer Beurteilung der Akten- lage und der Gegebenheiten des konkreten Falls jedoch schon im Unter- suchungsstadium eindeutig feststellen, leuchtet nicht ein, weshalb die Be- schwerdeinstanz diese Beweismittel nicht bereits aus den Strafakten ent- fernen soll (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 475 E. 2.7). 2.2.2. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Strafverfahren bereits eröffnet war, als die Einvernahmen vom 2. Juni 2021 und 19. August 2021 durchgeführt wurden. Falls dem so wäre, stellt sich die Frage, ob die Protokolle der frag- lichen Einvernahmen einem Verwertungsverbot unterliegen. 2.2.3. 2.2.3.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet nach Art. 309 Abs. 1 StPO eine Untersu- chung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tat- verdacht ergibt (lit. a), sie Zwangsmassnahmen anordnet (lit. b) oder im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StPO durch die Polizei informiert worden ist (lit. c). Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tat- verdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzen- der Ermittlungen überweisen (Art. 309 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwalt- schaft verzichtet hingegen auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtan- handnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). 2.2.3.2. Der Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO stellt eine Untersuchungs- handlung dar, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu -9- tätigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_421/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4). Eine Strafuntersuchung kann nach Art. 314 StPO nicht sistiert werden, be- vor sie eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 1B_734/2012 vom 7. März 2013 E. 2.4). 2.2.3.3. Sind wesentliche Verfahrensgarantien missachtet worden, ist der Ent- scheid grundsätzlich aufzuheben und die Sache an die betreffende Instanz zurückzuweisen, damit sie die Beweisvorkehr unter Beteiligung des Privat- klägers wiederhole. Diese Praxis nimmt Rücksicht auf den Eigenwert von Verfahrensrechten; die Beteiligung der Privatklägerschaft soll nicht bloss Mittel zum Zweck sein ("Legitimation durch Verfahren"). Sie darf jedoch keine prozessualen Leerläufe verursachen. Die formelle Natur des Mitwir- kungsrechts kommt daher nicht zum Tragen, wenn nach der fraglichen Ein- vernahme sämtliche Sachverhaltselemente zur Strafbarkeit der einvernom- menen resp. der beschuldigten Person, erstellt sind, soweit sie im Rahmen der betreffenden Beweiserhebung erstellbar waren (Urteile des Bundesge- richts 6B_1167/2017 vom 11. April 2018 E. 2.1.2, 6B_1114/2016 vom 21. April 2017 E. 2.2.2). 2.2.4. 2.2.4.1. Die fraglichen Einvernahmen wurden durch die Kantonspolizei Aargau vor- genommen und werden nicht als delegierte Einvernahmen bezeichnet (act. 71 ff., act. 124 ff., act. 197 ff.). Dennoch kann nicht per se davon aus- gegangen werden, dass es sich dabei um Beweise handelt, die im polizei- lichen Ermittlungsverfahren nach Art. 306 StPO entstanden sind (vgl. E. 2.2.1.1 hiervor). Vorliegend ist aus den Akten nicht ersichtlich, wann die Strafuntersuchung formell eröffnet wurde; eine Eröffnungsverfügung befindet sich darin nicht. Nachdem die Staatsanwaltschaft Baden am 2. April 2015 gemäss Art. 194 StPO Akten beim Bezirksgericht Baden beigezogen hat (act. 245), war die Strafuntersuchung (spätestens) bereits in diesem Zeitpunkt eröffnet (vgl. E. 2.2.3.2 hiervor). Im Übrigen zog sie am 18. Dezember 2018, dem- nach vor den massgeblichen Einvernahmen, erneut Akten bei (act. 503). Sodann sistierte die Staatsanwaltschaft Baden mit Verfügung vom 27. April 2015 das Strafverfahren (act. 851). Eine Strafuntersuchung kann nur sis- tiert werden, wenn sie vorher eröffnet wurde (vgl. E. 2.2.3.2 hiervor). Auch die nunmehr erlassenen Einstellungsverfügungen vom 23. November 2021 legen nahe, dass zuvor ein Verfahren eröffnet war, ansonsten eine Nicht- anhandnahme erfolgt wäre (vgl. E. 2.2.3.1 hiervor). - 10 - Demnach war vorliegend aufgrund des Aktenbeizugs vom 2. April 2015 be- reits eine Untersuchung eröffnet. Damit blieb in der Folge kein Raum mehr für die Durchführung nicht parteiöffentlicher Beweiserhebungen im Rah- men eines selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahrens, sondern es wären delegierte Einvernahmen nach Art. 312 StPO durchzuführen gewe- sen. Die Beschwerdeführer hätten demgemäss das Recht gehabt, an den Einvernahmen der Beschuldigten vom 2. Juni 2021 und 19. August 2021 teilzunehmen (vgl. 2.2.1.1 hiervor). Indem ihnen dies verwehrt blieb, wur- den ihre Parteirechte missachtet. 2.2.4.2. Wie ausgeführt obliegt der definitive Entscheid über gesetzliche Beweis- verwertungsverbote grundsätzlich der zuständigen Verfahrensleitung bzw. dem erkennenden Sachrichter im Rahmen des Endentscheids. Eine Ent- fernung der Einvernahmeprotokolle aus den Akten hätte sich im vorliegen- den Beschwerdeverfahren nicht gerechtfertigt, weil der Fall sich nicht als eindeutig erweist (vgl. E. 2.2.1.2 hiervor). Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf und es ist aus den Akten nicht er- sichtlich, dass die Ergebnisse der Einvernahmen zum strafbarkeitsbegrün- denden Sachverhalt aus ihrer Sicht günstiger ausgefallen wären, wenn sie daran teilgenommen hätten. Inwiefern allfällige Ergänzungsfragen der Be- schwerdeführer am Beweisergebnis etwas zu ändern vermöchten, ist we- der ersichtlich noch wurde dies durch die Beschwerdeführer dargelegt. Den mittlerweile ergangenen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. November 2021 lässt sich entnehmen, dass die Verfahren gegen die Beschuldigten grösstenteils aufgrund von inneren, in ihnen lie- genden Umständen eingestellt wurden. Obwohl die Staatsanwaltschaft Ba- den auch von fehlenden Strafanträgen, nicht erfüllten objektiven Tatbestän- den bzw. der fehlenden Anstiftung/mittelbaren Täterschaft sprach, hielt sie hauptsächlich fest, alle Beschuldigten seien Irrtümern betreffend die Rechtsmässigkeit ihres Handelns (Art. 14 StGB), Rechtsirrtümern (Art. 21 StGB) bzw. Sachverhaltsirrtümern (Art. 13 StGB) unterlegen, weshalb der subjektive Tatbestand der fraglichen Bestimmungen nicht erfüllt bzw. ihr Verhalten gerechtfertigt oder entschuldigt sei (Beilagen 1 bis 3 zum Schrei- ben vom 14. Dezember 2021, jeweils S. 8 ff). Sodann bestehen keine Sach- beweise oder Zeugenaussagen, die darauf hinweisen würden, dass die Be- schuldigten im Tatzeitpunkt nicht tatsächlich über die inneren Überzeugun- gen verfügten, dass sie zu ihrem Verhalten berechtigt waren. Die Teil- nahme der Beschwerdeführer an den fraglichen Einvernahmen und deren Fragen wären nicht dazu geeignet gewesen, die inneren Überzeugungen der Beschuldigten in Frage zu stellen. Sie hätten einzig etwas zur Frage, ob die objektiven Tatbestände der angezeigten Delikte erfüllt seien, beitra- gen können, wobei die Staatsanwaltschaft Baden diese grösstenteils oh- nehin als gegeben erachtete (Beilage 1 bis 3 zum Schreiben vom 14. De- zember 2021, jeweils S. 8 ff.). - 11 - 2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Protokolle der Einvernahmen vom 2. Juni 2021 und 19. August 2021 nicht offensichtlich unverwertbar sind. Die Beschwerde wäre im Fall einer materiellen Beurteilung mutmass- lich abgewiesen worden. 3. 3.1. Nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens sind die Beschwerde- führer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da sie die Verfahrenskosten gemeinsam verursacht haben, ist in Anwendung von Art. 418 Abs. 2 StPO ihre solidarische Haftbarkeit anzuordnen. Eine Entschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen. 3.2. 3.2.1. Den obsiegenden Beschuldigten steht für ihre angemessenen Verteidi- gungsaufwendungen ein Entschädigungsanspruch gegen die unterliegen- den Beschwerdeführer zu (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6) 3.2.2. In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes (§ 9 Abs. 1 AnwT). Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden. Aus- lagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2 bis AnwT). Neben der Entschädigung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT). Der Verteidiger der Beschuldigten macht mit Kostennote vom 20. Januar 2022 einen Aufwand von 10.16 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 nebst einer Auslagenpauschale von 3 % und Mehrwertsteuer von 7.7 % geltend. Zunächst enthält die Kostennote einen Aufwand von 30 Minuten vom 10. November 2021, der bereits bei der Staatsanwaltschaft Baden geltend gemacht (act. 840) und von dieser mit Einstellungsverfügungen vom 23. November 2021 entschädigt wurde (Beilagen 1 und 2 zum Schreiben vom 14. Dezember 2021, S. 11 bzw. S. 10 f.). Dieser ist vorliegend dem- nach nicht mehr zu entschädigen. Sodann macht der Verteidiger der Be- schuldigten einen Aufwand für rechtliche Abklärungen geltend, der nur bei - 12 - aussergewöhnlichen Rechtsfragen zu entschädigen ist (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2), was hier nicht der Fall war. Dieser lässt sich zudem nicht genau ausscheiden, weil er als Pos- ten zusammen mit dem Studium der Beschwerdeschrift und einer E-Mail an die Klientschaft mit 330 Minuten verbucht wurde. Der übrige Aufwand erweist sich als überhöht. Insbesondere fallen hier die zahlreichen E-Mails mit der Klientschaft auf. Sodann erlaubt die in chrono- logischer Abfolge geführte Kostennote mit stichwortartigen Hinweisen zu den E-Mails und weiteren Arbeiten, die teilweise nicht genau ausgeschie- den sind, dem Gericht nicht ohne Weiteres ein Aufschlüsseln der notwen- digen oder nicht mehr durch die Entschädigung erfassten Arbeiten. Insge- samt erscheint – auch unter Berücksichtigung des Umfangs der Verfahrensakten und der Vorkenntnisse des Rechtsvertreters – ein Ge- samtaufwand in Höhe von 5 Stunden als angemessen. Dieser ist entsprechend seiner durchschnittlichen Schwierigkeit mit Fr. 220.00 pro Stunde zu entschädigen (§ 9 Abs. 2 bis Satz 1 AnwT). Unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (§ 9 Abs. 2 bis Satz 2 AnwT) beläuft sich die an- gemessene Entschädigung der Beschuldigten auf (gerundet) Fr. 1'220.00 (= Fr. 220.00 x 5 x 1.03 x 1.077). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 116.00, zusammen Fr. 1'116.00, werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbar- keit auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit verrechnet, so dass sie noch Fr. 116.00 zu bezahlen haben. 3. Die Beschwerdeführer haben den Beschuldigten die gerichtlich festge- setzte Entschädigung von Fr. 1'220.00 (inkl. Auslagen und MWSt) unter so- lidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. Zustellung an: […] - 13 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 13. September 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus