a StPO), ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt hat. Damit ist die Beschwerde betreffend die Vorwürfe der falschen Anschuldigung und des Amtsmissbrauchs sowie auch – soweit darauf einzutreten wäre – betreffend den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz abzuweisen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei sie mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 800.00 zu verrechnen sind und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten.