3.6. Im Hinblick auf die gesamten Umstände sind keine Gründe ersichtlich, warum der Beschuldigte in seiner Funktion als Polizist während einer Polizeikontrolle einer Person, welcher er im Rahmen seiner Patrouillentätigkeit zuvor nur einmal begegnet ist, Betäubungsmittel hätte unterschieben sollen. Da kein Tatverdacht, der eine Anklage rechtfertigt, erhärtet ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO), ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt hat.