Anlässlich der Einvernahme vom 14. April 2021 im gegen ihn laufenden Strafverfahren ST.XXXX.XXXX hat der Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren Erklärungen vorgebracht, warum der Beschuldigte ihm das weisse Pulver untergeschoben haben sollte (vgl. Einvernahme in UA Register 6). Er machte lediglich geltend, das Amphetamingemisch gehöre nicht ihm und er konsumiere es auch nicht, darum könne er diesbezüglich keine Mengenangaben machen. Die Polizei würde ihm das anhängen (Einvernahme in UA Register 6, Fragen 12 – 166). Andere Beweise oder nachvollziehbare Erklärungen für seine Behauptung, der Beschuldigte habe ihm das weisse Pulver untergeschoben, liegen nicht vor.