Ausserdem erscheint es als unwahrscheinlich, dass er lediglich Marihuana und Haschisch zum Eigenkonsum und keine amphetaminhaltigen Drogen konsumieren will (Einvernahme vom 14. April 2021 in UA Register 6, Fragen 50 f.). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte während einer laufenden Polizeikontrolle das weisse Pulver in den Rucksack des Beschwerdeführers gelegt hat. -7-