Die sichergestellte Tablette wurde einer Prüfung unterzogen, welche positiv auf Metamphetamine, Amphetamine und Ecstasy verlief (Rapport vom 21. Juli 2021 in UA Register 5, 5.1.1). Im Hinblick auf den Tablettenfund in der Wohnung des Beschwerdeführers ist nicht nachvollziehbar, dass dieser nicht wissen will, um was für eine Substanz es sich bei der Tablette handelt (Einvernahme vom 14. April 2021 in UA Register 6, Fragen 113 bis 118). Ausserdem erscheint es als unwahrscheinlich, dass er lediglich Marihuana und Haschisch zum Eigenkonsum und keine amphetaminhaltigen Drogen konsumieren will (Einvernahme vom 14. April 2021 in UA Register 6, Fragen 50 f.).