Die Polizeikontrolle verlief ordnungsgemäss (vgl. Rapport vom 23. Februar 2021 in UA Register 4, 4.1). Der Beschuldigte und der Beschwerdeführer sind weder aneinander geraten noch gab es sonst Probleme zwischen den Beiden. Der Beschuldigte hatte keinen Grund, dem Beschwerdeführer Betäubungsmittel unterzuschieben.