Gemäss Beschwerdeführer habe der Beschuldigte ihm das weisse Pulver "untergejubelt" (Einvernahme vom 14. April 2021 in UA Register 6, Frage 43). Gründe, warum der Beschuldigte dem Beschwerdeführer, den er vor der Kontrolle vom 23. Februar 2021 einmal – anlässlich einer anderen Polizeikontrolle – angetroffen hat (vgl. Einvernahme vom 7. Oktober 2021 in VA ST.YYYY.YYYY, Fragen 9, 16 und 18) Betäubungsmittel untergeschoben und damit seinen Job aufs Spiel gesetzt haben soll, sind seitens des Beschwerdeführers weder nachvollziehbar geltend gemacht worden noch ersichtlich. Die Polizeikontrolle verlief ordnungsgemäss (vgl. Rapport vom 23. Februar 2021 in UA Register 4, 4.1).