Es gehe nicht an, gestützt auf solche Umstände die Eröffnung bzw. die Weiterführung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten zu erwirken. Aufgrund des inexistenten Tatverdachts gegen den Beschuldigten wäre gar eine Nichtanhandnahmeverfügung gerechtfertigt gewesen. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe den Beschuldigten jedoch mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen konfrontieren wollen, was zur Verfahrenseröffnung geführt habe.