Diesbezüglich habe er ausgeführt, nur zu konsumieren, aber noch nie gehandelt zu haben. Die Feinwaage benötige er für das Abwägen von Briefen. Insgesamt erweise sich die Behauptung des Beschwerdeführers, das bei ihm vorgefundene weisse Pulver sei ihm vom Beschuldigten untergeschoben worden, als nicht glaubhaft und völlig haltlos. Seine diesbezüglichen Einwände habe er im Strafverfahren ST.XXXX.XXXX wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorzubringen bzw. er habe sich in diesem Strafverfahren entsprechend zu verteidigen. Es gehe nicht an, gestützt auf solche Umstände die Eröffnung bzw. die Weiterführung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten zu erwirken.