Im Rahmen des Strafverfahrens ST.XXXX.XXXX gegen den Beschwerdeführer sei eine Tablette sichergestellt worden. Es handle sich bei dieser Tablette, wie beim umstrittenen weissen Pulver, um ein amphetaminhaltiges Gemisch. Der Beschwerdeführer habe angegeben, nicht zu wissen, woher die Tablette stamme und um was für eine Tablette es sich handle, was unglaubwürdig sei. Beim Beschwerdeführer seien Gassenportionierungen sowie weitere Betäubungsmittelutensilien wie Minigrips und eine Feinwaage, die auf Betäubungsmittelhandel hindeuten würden, gefunden worden. Diesbezüglich habe er ausgeführt, nur zu konsumieren, aber noch nie gehandelt zu haben.