Weitere Einwände habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. März 2021 im Verfahren ST.XXXX.XXXX und vom 27. Oktober 2021 im vorliegenden Verfahren vorgebracht. Der Beschuldigte habe anlässlich der mit ihm geführten Einvernahme glaubhaft ausgesagt, dass er das weisse Pulver anlässlich der Kontrolle vom 23. Februar 2021 im Rucksack des Beschwerdeführers vorgefunden habe. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte ein Interesse daran haben könnte, den Beschwerdeführer fälschlicherweise zu belasten. Im Rahmen des Strafverfahrens ST.XXXX.XXXX gegen den Beschwerdeführer sei eine Tablette sichergestellt worden.