3.4. Mit Beschwerdeantwort machte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg geltend, dass der Beschwerdeführer im gegen ihn laufenden Strafverfahren ST.XXXX.XXXX einvernommen worden sei, womit er Gelegenheit gehabt habe, sich zur Sache zu äussern. Anlässlich dieser Einvernahme habe er pauschal und ohne nähere Begründung ausgesagt, das weisse Pulver sei ihm vom Beschuldigten untergeschoben worden. Weitere Einwände habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. März 2021 im Verfahren ST.XXXX.XXXX und vom 27. Oktober 2021 im vorliegenden Verfahren vorgebracht.