3.3. Mit Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, der Grundsatz "in dubio pro reo" sei für die Frage der Einstellung nicht anwendbar. Weder er noch der zweite an der Kontrolle vom 23. Februar 2021 beteiligte Polizist seien vorliegend einvernommen worden. Dies sei nachzuholen. Es genüge nicht, den Tatverdacht mit Verweis auf die glaubhaften Ausführungen des Beschuldigten zu verneinen. Würden sämtliche Strafverfahren nach der ersten Einvernahme einer beschuldigten Person mit Verweis auf deren glaubhafte Aussagen eingestellt, wäre die Arbeit der Verteidigung hinfällig. -5-