Der Beschuldigte habe kein Interesse, den Beschwerdeführer fälschlicherweise zu belasten. Auch weil man anlässlich der beim Beschwerdeführer durchgeführten Hausdurchsuchung weitere Betäubungsmittel, unter anderem eine aus einem Mix aus Methamphetamin, Amphetamin und Ecstasy bestehende Tablette gefunden habe, würden sich die Ausführungen des Beschwerdeführers, das bei ihm vorgefundene Amphetamin sei ihm vom Beschuldigten untergeschoben worden, als nicht glaubhaft erweisen.