Mit Schreiben vom 16. März 2021 machte der Beschwerdeführer geltend, anlässlich der Kontrolle vom 23. Februar 2021 habe der Beschuldigte ihm einen Beutel mit weissem Pulver untergeschoben, weshalb dieser sich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der falschen Anschuldigung und des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht habe (vgl. Schreiben in den Untersuchungsakten [UA] Register 3, 3.1). Diesen Vorwurf wiederholte er anlässlich der Einvernahme vom 14. April 2021 im gegen ihn laufenden Strafverfahren ST.XXXX.XXXX (vgl. Einvernahme vom 14. April 2021 in UA Register 6, Frage 43).