394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) ist insoweit damit einzutreten. In Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz kann die Frage des Eintretens offengelassen werden, da die Beschwerde, wie noch zu zeigen sein wird, diesbezüglich ohnehin abzuweisen ist.