1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens können von den Parteien gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeführer als Privatkläger im eingestellten Strafverfahren (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 31. August 2021 betreffend Konstituierung als Privatkläger, Verfahrensakten [VA]) ist betreffend die falsche Anschuldigung und den Amtsmissbrauch zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor.