Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.348 / pg (STA.2021.2933) Art. 231 Entscheid vom 20. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin P. Gloor Beschwerdeführer A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Krumm, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter B._____, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg- gegenstand vom 28. Oktober 2021 in der Strafsache gegen B._____ betr. Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, falsche Anschuldigung und Amtsmissbrauch -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führte ein Strafverfahren gegen B. (Beschuldigter) wegen Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz, falscher Anschuldigung und Amtsmissbrauch. 2. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg das Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, falscher Anschuldigung und Amtsmissbrauch ge- gen den Beschuldigten ein. Zivilklagen behandelte sie keine. A. (Beschwer- deführer) wurde darauf hingewiesen, dass ihm der Zivilweg offenstehe. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Eine Entschä- digung oder Genugtuung wurde dem Beschuldigten nicht zugesprochen. Die Einstellungsverfügung wurde am 1. November 2021 von der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 18. November 2021 erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau gegen die ihm am 8. November 2021 zugestellte Einstellungsverfügung Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Einstellungsverfügung vom 28. Oktober 2021 sei aufzuheben und das Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz, falscher Anschuldigung und Amtsmissbrauch gegen den Be- schwerdegegner 1 sei weiterzuführen. 2. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin 2." 3.2. Die vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 22. November 2021 verlangte Sicherheit von Fr. 800.00 für allfällige Kosten des Beschwerde- verfahrens wurde vom Beschwerdeführer am 1. Dezember 2021 geleistet. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2021 beantragte die Staatsan- waltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Straf- verfahrens können von den Parteien gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerde- führer als Privatkläger im eingestellten Strafverfahren (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 31. August 2021 betref- fend Konstituierung als Privatkläger, Verfahrensakten [VA]) ist betreffend die falsche Anschuldigung und den Amtsmissbrauch zur Beschwerde ge- gen die Einstellungsverfügung legitimiert. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) ist insoweit damit einzutreten. In Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz kann die Frage des Eintretens offengelassen werden, da die Be- schwerde, wie noch zu zeigen sein wird, diesbezüglich ohnehin abzuwei- sen ist. 2. Eine Verfahrenseinstellung hat nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem zu erfolgen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfer- tigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe ei- nen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c) oder Prozessvorausset- zungen definitiv nicht erfüllt werden können (lit. d). Zu beachten ist dabei, dass die Sachverhaltsfeststellung grundsätzlich dem urteilenden Gericht obliegt, weshalb die Staatsanwaltschaft und die Be- schwerdeinstanz diesen bei Entscheiden über die Einstellung eines Straf- verfahrens nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen dürfen. Sachver- haltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer An- klage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu er- warten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine ab- weichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich er- scheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswür- digung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Wenngleich somit bei zweifelhafter Beweislage eine gerichtliche Beurtei- lung grundsätzlich angebracht ist, kann eine Einstellung indes auch in ei- nem solchen Fall gerechtfertigt sein, soweit unter Einbezug der gesamten Umstände eine Verurteilung als von vornherein unwahrscheinlich er- scheint, was namentlich der Fall sein kann, wenn keine weiteren Beweis- ergebnisse mehr zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2). -4- 3. 3.1. Der Beschwerdeführer wurde am 23. Februar 2021 durch eine Patrouille der Regionalpolizei V., bestehend aus dem Beschuldigten und C., in R. kontrolliert. Anlässlich dieser Kontrolle wurden beim Beschwerdeführer Be- täubungsmittel gefunden. Deshalb läuft bei der Staatsanwaltschaft Baden ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz gegen den Beschwerdeführer (Verfahrensnummer ST.XXXX.XXXX). Mit Schreiben vom 16. März 2021 machte der Beschwerdeführer geltend, anlässlich der Kontrolle vom 23. Februar 2021 habe der Beschuldigte ihm einen Beutel mit weissem Pulver untergeschoben, weshalb dieser sich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der falschen Anschul- digung und des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht habe (vgl. Schreiben in den Untersuchungsakten [UA] Register 3, 3.1). Diesen Vorwurf wieder- holte er anlässlich der Einvernahme vom 14. April 2021 im gegen ihn lau- fenden Strafverfahren ST.XXXX.XXXX (vgl. Einvernahme vom 14. April 2021 in UA Register 6, Frage 43). Aufgrund dieses Vorwurfs eröffnete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten. 3.2. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, falscher Anschuldigung und Amtsmissbrauch ein. Der Beschuldigte habe glaubhaft angegeben, den Beutel mit dem weissen Pulver anlässlich der Kontrolle vom 23. Feb- ruar 2021 im Rucksack des Beschwerdeführers gefunden zu haben. Der Beschuldigte habe kein Interesse, den Beschwerdeführer fälschlicherweise zu belasten. Auch weil man anlässlich der beim Beschwerdeführer durch- geführten Hausdurchsuchung weitere Betäubungsmittel, unter anderem eine aus einem Mix aus Methamphetamin, Amphetamin und Ecstasy be- stehende Tablette gefunden habe, würden sich die Ausführungen des Be- schwerdeführers, das bei ihm vorgefundene Amphetamin sei ihm vom Be- schuldigten untergeschoben worden, als nicht glaubhaft erweisen. 3.3. Mit Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, der Grundsatz "in dubio pro reo" sei für die Frage der Einstellung nicht anwend- bar. Weder er noch der zweite an der Kontrolle vom 23. Februar 2021 be- teiligte Polizist seien vorliegend einvernommen worden. Dies sei nachzu- holen. Es genüge nicht, den Tatverdacht mit Verweis auf die glaubhaften Ausführungen des Beschuldigten zu verneinen. Würden sämtliche Straf- verfahren nach der ersten Einvernahme einer beschuldigten Person mit Verweis auf deren glaubhafte Aussagen eingestellt, wäre die Arbeit der Verteidigung hinfällig. -5- 3.4. Mit Beschwerdeantwort machte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg geltend, dass der Beschwerdeführer im gegen ihn laufenden Straf- verfahren ST.XXXX.XXXX einvernommen worden sei, womit er Gelegen- heit gehabt habe, sich zur Sache zu äussern. Anlässlich dieser Einver- nahme habe er pauschal und ohne nähere Begründung ausgesagt, das weisse Pulver sei ihm vom Beschuldigten untergeschoben worden. Weitere Einwände habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. März 2021 im Verfahren ST.XXXX.XXXX und vom 27. Oktober 2021 im vorliegenden Verfahren vorgebracht. Der Beschuldigte habe anlässlich der mit ihm ge- führten Einvernahme glaubhaft ausgesagt, dass er das weisse Pulver an- lässlich der Kontrolle vom 23. Februar 2021 im Rucksack des Beschwer- deführers vorgefunden habe. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte ein Interesse daran haben könnte, den Beschwer- deführer fälschlicherweise zu belasten. Im Rahmen des Strafverfahrens ST.XXXX.XXXX gegen den Beschwerdeführer sei eine Tablette sicherge- stellt worden. Es handle sich bei dieser Tablette, wie beim umstrittenen weissen Pulver, um ein amphetaminhaltiges Gemisch. Der Beschwerde- führer habe angegeben, nicht zu wissen, woher die Tablette stamme und um was für eine Tablette es sich handle, was unglaubwürdig sei. Beim Be- schwerdeführer seien Gassenportionierungen sowie weitere Betäubungs- mittelutensilien wie Minigrips und eine Feinwaage, die auf Betäubungsmit- telhandel hindeuten würden, gefunden worden. Diesbezüglich habe er aus- geführt, nur zu konsumieren, aber noch nie gehandelt zu haben. Die Fein- waage benötige er für das Abwägen von Briefen. Insgesamt erweise sich die Behauptung des Beschwerdeführers, das bei ihm vorgefundene weisse Pulver sei ihm vom Beschuldigten untergeschoben worden, als nicht glaub- haft und völlig haltlos. Seine diesbezüglichen Einwände habe er im Straf- verfahren ST.XXXX.XXXX wegen Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz vorzubringen bzw. er habe sich in diesem Strafverfahren ent- sprechend zu verteidigen. Es gehe nicht an, gestützt auf solche Umstände die Eröffnung bzw. die Weiterführung eines Strafverfahrens gegen den Be- schuldigten zu erwirken. Aufgrund des inexistenten Tatverdachts gegen den Beschuldigten wäre gar eine Nichtanhandnahmeverfügung gerechtfer- tigt gewesen. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe den Beschuldigten jedoch mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen konfrontie- ren wollen, was zur Verfahrenseröffnung geführt habe. 3.5. 3.5.1. Anlässlich der Polizeikontrolle vom 23. Februar 2021 bei der Bushaltestelle Z. in R. haben der Beschuldigte und C. aufgrund von wahrnehmbarem Ma- rihuanageruch einen Drogenschnelltest und eine Effektenkontrolle beim Beschwerdeführer durchgeführt. Der Beschwerdeführer hat auf die Polizis- ten zudem einen nervösen Eindruck gemacht. Der Drogenschnelltest hat -6- ein positives Resultat auf Marihuana ergeben. Im Rucksack des Beschwer- deführers befanden sich ca. 50 Gramm Marihuana (abgepackt in mehreren Minigrip-Säckchen), ca. 3 Gramm Haschisch, zwei Joints sowie ca. 5 Gramm einer unbekannten weissen Substanz (vgl. Fotografie mit sämtli- chen Sicherstellungen aus dem Rucksack in UA Register 5, 5.1.3, Seite 8 von 15). Der Beschwerdeführer hat angegeben, nicht zu wissen, um welche Substanz es sich beim weissen Pulver handle. Ein Betäubungsmittel- schnelltest hat ein positives Resultat auf Amphetamine ergeben (Rapport vom 21. Juli 2021 in UA Register 5, 5.1.1). Zwecks weiterer Abklärungen ist er auf den Posten der Regionalpolizei V. verbracht und später vorläufig festgenommen worden (vgl. Rapport vom 23. Februar 2021 in UA Register 4). Gemäss Beschwerdeführer habe der Beschuldigte ihm das weisse Pulver "untergejubelt" (Einvernahme vom 14. April 2021 in UA Register 6, Frage 43). Gründe, warum der Beschuldigte dem Beschwerdeführer, den er vor der Kontrolle vom 23. Februar 2021 einmal – anlässlich einer anderen Po- lizeikontrolle – angetroffen hat (vgl. Einvernahme vom 7. Oktober 2021 in VA ST.YYYY.YYYY, Fragen 9, 16 und 18) Betäubungsmittel untergescho- ben und damit seinen Job aufs Spiel gesetzt haben soll, sind seitens des Beschwerdeführers weder nachvollziehbar geltend gemacht worden noch ersichtlich. Die Polizeikontrolle verlief ordnungsgemäss (vgl. Rapport vom 23. Februar 2021 in UA Register 4, 4.1). Der Beschuldigte und der Be- schwerdeführer sind weder aneinander geraten noch gab es sonst Prob- leme zwischen den Beiden. Der Beschuldigte hatte keinen Grund, dem Be- schwerdeführer Betäubungsmittel unterzuschieben. 3.5.2. Ebenfalls am 23. Februar 2021 wurde am Wohnort des Beschwerdeführers eine Hausdurchsuchung durchgeführt, anlässlich derer kleine Mengen an Betäubungsmitteln, ein Minigrip-Säckchen mit einer Tablette, unzählige leere Minigrip-Säckchen sowie eine Feinwaage sichergestellt wurden (Voll- zugsbericht vom 23. Februar 2021 in UA Register 4, 4.2). Die sicherge- stellte Tablette wurde einer Prüfung unterzogen, welche positiv auf Meta- mphetamine, Amphetamine und Ecstasy verlief (Rapport vom 21. Juli 2021 in UA Register 5, 5.1.1). Im Hinblick auf den Tablettenfund in der Wohnung des Beschwerdeführers ist nicht nachvollziehbar, dass dieser nicht wissen will, um was für eine Substanz es sich bei der Tablette handelt (Einver- nahme vom 14. April 2021 in UA Register 6, Fragen 113 bis 118). Ausser- dem erscheint es als unwahrscheinlich, dass er lediglich Marihuana und Haschisch zum Eigenkonsum und keine amphetaminhaltigen Drogen kon- sumieren will (Einvernahme vom 14. April 2021 in UA Register 6, Fragen 50 f.). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte während einer laufenden Polizeikontrolle das weisse Pulver in den Rucksack des Beschwerdeführers gelegt hat. -7- 3.5.3. Die Minigrip-Säckchen mit dem weissen Pulver wurden zwecks Spuren- auswertung von der Kriminaltechnik der Kantonspolizei Aargau untersucht. Bei keinem der Minigrip-Säckchen konnten verwertbare Spuren sichtbar gemacht werden. Eine festgestellte DNA Spur wurde vom IRM Aarau aus- gewertet. Es konnte kein Profil erstellt werden (Spurensicherungsbericht vom 3. Mai 2021 in UA Register 5, 5.1.2). Anlässlich der Einvernahme vom 14. April 2021 im gegen ihn laufenden Strafverfahren ST.XXXX.XXXX hat der Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren Erklärungen vorgebracht, warum der Beschuldigte ihm das weisse Pulver untergeschoben haben sollte (vgl. Einvernahme in UA Register 6). Er machte lediglich geltend, das Amphetamingemisch gehöre nicht ihm und er konsumiere es auch nicht, darum könne er diesbezüglich keine Mengenangaben machen. Die Polizei würde ihm das anhängen (Einvernahme in UA Register 6, Fragen 12 – 166). Andere Beweise oder nachvollziehbare Erklärungen für seine Be- hauptung, der Beschuldigte habe ihm das weisse Pulver untergeschoben, liegen nicht vor. 3.6. Im Hinblick auf die gesamten Umstände sind keine Gründe ersichtlich, wa- rum der Beschuldigte in seiner Funktion als Polizist während einer Polizei- kontrolle einer Person, welcher er im Rahmen seiner Patrouillentätigkeit zuvor nur einmal begegnet ist, Betäubungsmittel hätte unterschieben sol- len. Da kein Tatverdacht, der eine Anklage rechtfertigt, erhärtet ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO), ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg das Verfahren gegen den Beschuldigten einge- stellt hat. Damit ist die Beschwerde betreffend die Vorwürfe der falschen Anschuldigung und des Amtsmissbrauchs sowie auch – soweit darauf ein- zutreten wäre – betreffend den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz abzuweisen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei sie mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 800.00 zu verrechnen sind und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. 4.2. Dem nicht anwaltlich verteidigten Beschuldigten ist kein entschädigungs- pflichtiger Aufwand entstanden. -8- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 1'062.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 800.00 verrechnet, so dass er noch Fr. 262.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -9- Aarau, 20. Juli 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli P. Gloor