kann dem Präsidenten des Bezirksgerichts Baden auch nicht als Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung zum Vorwurf gemacht werden, die Eingaben des Beschwerdeführers vom 12. März 2021 und 1. September 2021 nicht behandelt zu haben. Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet und ist folglich abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.