Der Versuch, sämtliche Akten auch jetzt noch wegen des Antrags des Beschwerdeführers zumindest temporär erhältlich zu machen, wäre ebenfalls mit einem erheblichen Aufwand verbunden und zudem geeignet, den mutmasslich nahen Abschluss des Ausstandsverfahrens hinauszuzögern. Diesen konkreten, gewichtigen und für ein Zuwarten sprechenden prozessökonomischen Gründen stehen keine vergleichbar gewichtigen, aus dem Beschleunigungsgebot erwachsenden Gründe für einen sofortigen Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden entgegen, ist doch nicht einsichtig, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Parteirechte bzw. zur Vorbereitung der