Dass der Präsident des Bezirksgerichts Baden für die Zeit des laufenden Ausstandsverfahrens wegen des diesbezüglich noch pendenten Antrags des Beschwerdeführers irgendwelche Vorkehrungen (bezüglich Verfügbarkeit der Verfahrensakten) hätte treffen müssen (oder nunmehr noch treffen müsste), trifft nicht zu: Die Sicherstellung des jederzeitigen Zugriffs auf die umfangreichen Verfahrensakten (oder Kopien davon) für die Dauer des laufenden und sich länger als erwartet hinziehenden Ausstandsverfahrens wäre für das Bezirksgericht Baden mit einem sehr grossen Aufwand verbunden gewesen.