Wie sich im Nachhinein zeigte, hat sich damit der Antrag des Beschwerdeführers aber nicht erledigt, ist doch immer noch unklar, inwiefern die kantonale Staatsanwaltschaft der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 15. Januar 2021 bereits nachgekommen ist oder noch nachzukommen hat. Dass der Präsident des Bezirksgerichts Baden über diese Frage, die sich nunmehr komplizierter als damals wohl vermutet darstellt, erst nach Konsultation der ihm derzeit nicht zur Verfügung stehenden Akten befinden will, ist nachvollziehbar.