Zwar lässt sich der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 18. Dezember 2020 entnehmen, dass er damals die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 gestellten Anträge gerade aus Gründen des Beschleunigungsgebots noch zeitnah erledigen wollte und gerade deshalb die Verfügung vom 15. Januar 2021 erliess. Wie sich im Nachhinein zeigte, hat sich damit der Antrag des Beschwerdeführers aber nicht erledigt, ist doch immer noch unklar, inwiefern die kantonale Staatsanwaltschaft der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 15. Januar 2021 bereits nachgekommen ist oder noch nachzukommen hat.