Dass er trotzdem über die noch pendente, derzeit aber gerade nur für die Vorbereitung der Hauptverhandlung wesentliche Frage, ob ein rechtsgenügliches Aktenverzeichnis vorliegt, bereits hätte befinden müssen, lässt sich nicht feststellen. Zwar lässt sich der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 18. Dezember 2020 entnehmen, dass er damals die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 gestellten Anträge gerade aus Gründen des Beschleunigungsgebots noch zeitnah erledigen wollte und gerade deshalb die Verfügung vom 15. Januar 2021 erliess.