nicht gehalten, vor rechtskräftigem Abschluss des Ausstandsverfahrens eine Hauptverhandlung vorzubereiten oder anzusetzen. Dass er trotzdem über die noch pendente, derzeit aber gerade nur für die Vorbereitung der Hauptverhandlung wesentliche Frage, ob ein rechtsgenügliches Aktenverzeichnis vorliegt, bereits hätte befinden müssen, lässt sich nicht feststellen.