430 ff.). Angesichts dessen war für den Beschwerdeführer spätestens ab dem 23. März 2021 erkennbar, dass der Präsident des Bezirksgerichts Baden die von ihm mit seinen Eingaben und Anträgen eigentlich thematisierte Frage, ob in Bezug auf die Verfahrensakten ein rechtsgenügliches Aktenverzeichnis vorliegt, erst nach Abschluss des Ausstandsverfahrens entscheiden wollte. 3.4. Materiell betrachtet ist diese Sistierung nicht zu beanstanden. Nach dem in E. 2 Ausgeführten war und ist der Präsident des Bezirksgerichts Baden - 12 -