Entscheids über die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 gestellten Anträge grundsätzlich erst nach Vorliegen des (am 21. Januar 2021 ergangenen) Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2020.252 entschieden werde, stellt inhaltlich und für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer erkennbar einen (wenngleich nicht so bezeichneten) Sistierungsentscheid dar. Dies gilt auch für die weiteren Verfügungen des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 23. März 2021 (act. 357 ff.) und 27. Oktober 2021 (act. 430 ff.).