3.3. Die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 18. Dezember 2020, wonach mit Ausnahme des (am 15. Januar 2021 ergangenen) Entscheids über die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 gestellten Anträge grundsätzlich erst nach Vorliegen des (am 21. Januar 2021 ergangenen) Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2020.252 entschieden werde, stellt inhaltlich und für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer erkennbar einen (wenngleich nicht so bezeichneten) Sistierungsentscheid dar.