Aktenkundig sind weiter Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 12. März 2021 (act. 353 ff.) und 1. September 2021 (act. 399), mit welchen dieser die Eingabe der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2021 als ungenügend bezeichnete und das Bezirksgericht Baden erneut um Zustellung eines (vollständigen) Aktenverzeichnisses ersuchte.