Der Präsident des Bezirksgerichts Baden forderte die kantonale Staatsanwaltschaft auf, innert 20 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung ein rechtsgenügendes Hauptverzeichnis betreffend das Verfahren KSTA ST.2015.42 einzureichen. Ansonsten wies er die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 gestellten Anträge ab.