elle (wie sie im Verfahren KSTA ST.2013.57 [als "Inhaltsverzeichnis" benannt] vorhanden sei), sei die Angabe/Zitierung konkreter, paginierter Aktenstücke im Verfahren KSTA ST.2015.42 nicht möglich. Es liege nur ein Ordnerverzeichnis ohne weitere Griff- oder Inhaltsangaben zu den einzelnen Ordnern vor. Auch enthalte das Ordnerverzeichnis offenkundig fehlerhafte und unvollständige Ziffernangaben. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden forderte die kantonale Staatsanwaltschaft auf, innert 20 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung ein rechtsgenügendes Hauptverzeichnis betreffend das Verfahren KSTA ST.2015.42 einzureichen.