Die Aktenstücke würden gesondert nach dem betreffenden Verfahrensordner paginiert. Das Inhaltsverzeichnis sei so detailliert, dass es einen guten Überblick über den Ordnerinhalt erlaube. Das Auffinden von zitierten Aktenstellen sei mit dieser Aktenordnung rasch und problemlos möglich. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden stellte mit Verfügung vom 15. Januar 2021 (act. 244 ff.) fest, dass dem sich aus Art. 100 Abs. 2 StPO ergebenden Erfordernis einer systematischen Aktenablage und deren fortlaufenden Erfassung in einem Verzeichnis im Verfahren KSTA ST.2015.42 nicht Genüge getan sei. Mangels einer gesamthaft geführten Referenztab- - 11 -