100 Abs. 2 StPO vor. Im "ersten Ordner" befinde sich zudem ein Inhaltsverzeichnis von allen folgenden Ordnern, womit sich die Parteien bereits eine Übersicht über die vorhandenen Akten verschaffen könnten. Zusätzlich werde "jeweils auch im ersten Ordner" das Journal mit den chronologisch erfassten Juris-Verfahrensschritten abgelegt. Dieses "Verfahrensjournal" werde vor der Überweisung der Akten ans Gericht erstellt. Somit bestehe auch das von Art. 100 Abs. 2 StPO geforderte Verzeichnis der fortlaufenden Erfassung. Die Aktenstücke würden gesondert nach dem betreffenden Verfahrensordner paginiert.