Die kantonale Staatsanwaltschaft führte daraufhin mit Stellungnahme vom 7. Januar 2021 (act. 240 f.) aus, dass die Aktenordnung in den drei rubrizierten Verfahren ihrem Standard entspreche, der zusammen mit der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau erarbeitet worden sei. Bei der Aktenordnung sei eine sachgerechte und logische Einteilung vorgenommen worden. Die Sachgebiete würden sich in einem ersten Schritt aus der vorgegebenen Beschriftung der Ordner und deren Nummerierung ergeben. Jeder Ordner enthalte ein Inhaltsverzeichnis sowie Register. Innerhalb der Register erfolge die Ablage chronologisch. Somit liege eine systematische Ablage gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO vor.