Der Präsident des Bezirksgerichts Baden stellte mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 (act. 236 f.) diese Eingabe den anderen Parteien zur Kenntnisnahme zu. Dabei wies er darauf hin, dass über die noch offenen Anträge der Parteien grundsätzlich erst nach Vorliegen des Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2020.252 (betreffend das bereits erwähnte Ausstandsverfahren) entschieden werde. Über die vom Beschwerdeführer am 15. Oktober 2020 gestellten Anträge werde jedoch spätestens per 15. Januar 2021 entschieden.