offensichtlich nicht (Rz 17). Auch vermöge das Bezirksgericht Baden nicht zu erklären, weshalb es seine Anträge vom 12. März und 1. September 2021 bis heute unbehandelt gelassen habe (Rz 18), womit eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung des Bezirksgerichts Baden feststehe (Rz 19). - 10 -