a StPO nicht bemerkt haben will (Rz 16). Die von ihm vorgebrachten Mängel des Aktenverzeichnisses habe es zu Recht nicht in Abrede gestellt. Das eingereichte Aktenverzeichnis genüge den Vorgaben des Bezirksgerichts Baden mit Verfügung vom 15. Januar 2021 und der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2020.211 vom 4. Dezember 2020 (E. 2.3.5.2 ff.) offensichtlich nicht (Rz 17).