3.1.3. Der Beschwerdeführer brachte hierzu mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 vor, dass das angebliche Fehlen von Verfahrensakten keinen Grund dargestellt habe, seine Anträge zu ignorieren. Das Bezirksgericht Baden habe sich dementsprechend zu organisieren (Rz 15). Dessen Argumentation verfange zudem in zeitlicher Hinsicht nicht: Gemäss eigener Angabe habe es seit dem 19. August 2021 (recte: 2020) nicht mehr über die Verfahrensakten verfügt, gleichwohl aber auf seinen Antrag hin mit Verfügung vom 15. Januar 2021 das Aktenverzeichnis angefordert, dessen Fehlen es trotz der Vorgaben von Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO nicht bemerkt haben will (Rz 16).