3.1.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden verwies in seinem Amtsbericht zur Frage, ob die von der kantonalen Staatsanwaltschaft im materiellen Verfahren erstellten Aktenverzeichnisse untauglich oder nicht gesetzeskonform seien, auf seine Verfügung vom 15. Januar 2021 und die daraufhin erfolgte Eingabe der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 21. Januar 2021. Über den darauf bezogenen (vom Beschwerdeführer mit Eingaben vom 12. März und 1. September 2021 gestellten) Antrag werde das Bezirksgericht Baden entscheiden, wenn es wieder über die Akten verfüge, ansonsten sich die vorgebrachten Rügen auch nicht ansatzweise überprüfen liessen.